Vereinsstatuten

Vereinsstatuten des HEIMATVEREINES ZEDERHAUS

gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine
Vereinsgesetz 2002-VerG, BGBl. I Nr. 66/2002



§1.) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein führt den Namen „HEIMATVEREIN ZEDERHAUS“ .
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in 5584 Zederhaus und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Zederhaustales im Lungau, Bundesland Salzburg.


§ 2.) Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, fördert die Pflege und Erhaltung des überlieferten volkstümlichen Kulturgutes und Brauchtums insbesondere jenes des Zederhaustales, die Erhaltung von Gegenständen der bäuerlichen und handwerklichen Sachkultur, ihre Darstellung in öffentlich zugänglichen Heimatsammlungen.


§ 3.) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

A)    Ideell:

(1)    Die Vermittlung von Fach- wie Sachkenntnissen im Bereich der Pflege und Erhaltung von kulturgeschichtlich und volkskundlich bedeutsamen Baulichkeiten, Gerätschaften, Hausrat, Möbelstücken, Trachten und sonstigen für das Volksleben des Zederhaustales kennzeichnenden Sachgütern;
(2)    Öffentliche Zurschaustellung des gesammelten und zu verwaltenden Kulturgutes im Heimathaus Maurergut und Walcherhaus samt deren Nebengebäuden;
(3)    Dokumentation und Führung einer Inventarliste;
(4)    Abhaltung von öffentlichen Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Fachversammlungen, Einzelberatungen, Lehrfahrten und Herausgabe von Publikationen;
(5)    Abhaltung von Geräte und Sachgüterausstellungen für Demonstrationszwecke;
(6)    Anregung und Unterstützung von behördlichen Maßnahmen und gesetzlichen Bestimmungen, die zur Förderung die Pflege und Erhaltung des überlieferten volkstümlichen Kulturgutes insbesondere jenes des Zederhaustales geeignet sind;
(7)    Förderung der Kooperation mit anderen Heimatvereinen insbesondere des Bundeslandes Salzburg und jenen der angrenzenden Bundesländer (Steiermark und Kärnten) zBsp. zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch und zur Abhaltung von gemeinsamen Veranstaltungen und dgl.

B)     Materiell:

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
(1)    Mitgliedsbeiträge;
(2)    Bereitstellungsgebühren für diverse vereinseigene Gerätschaften;
(3)    Subventionen aus öffentlichen Mitteln;
(4)    Spenden und anderen Zuwendungen;
(5)    Erträgnissen aus der Abhaltung von Veranstaltungen und von Publikationen;
(6)    Erträge aus anderen Unternehmungen des Vereines.


§ 4.) Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5.) Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Ordentliche Mitglieder des Vereines können physische (Einzelmitglieder) und juristische (Vereine, Körperschaften) Personen werden.
(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6.) Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)    Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als drei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7.) Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3)    Die Veräußerung von Sammlungsstücken ist grundsätzlich nicht gestattet.
(4)    Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn es sich bei den zu veräußerten Sammlungstücke um Einzelobjekte, geschlossene Sammlungen und dgl. ohne wesentliche lokale Bedeutung (zBsp. ortsfremde Stücke, Mehrfachstücke, oder nicht ins Sammlungskonzept passende Stücke) handelt und vorher die einvernehmliche Zustimmung des Vereinsvorstandes und des Landes Salzburg vorliegt.
(5)    Bei Veräußerung von Sammlungsstücken kommt den Museen im Bundesland Salzburg, in weiterer Folge dann dem Land Salzburg die Vorrangstellung bei einem etwaigen Kauf gegenüber den übrigen Museen außerhalb Salzburgs, Interessensgemeinschaften und Privatpersonen zu.
(6)    Im Zuge der nächsten Vollversammlung ist die Generalversammlung von getätigten Abverkäufen in Kenntnis zu setzen.


§ 8.) Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)


§ 9.) Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr, und zwar im ersten Halbjahr, statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail ( an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)    Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10.) Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)        Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(2)        Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3)        Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4)        Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5)        Entlastung des Vereins;
(6)        Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(7)        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8)        Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.




§ 11.) Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau und seinem StellvertreterIn, dem Kustos und dessen VertreterIn, dem SchriftführerIn und seinem StellvertreterIn, dem KassierIn und seinem StellvertreterIn und dem Fachausschuss.
(2)        Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle an anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)        Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4)        Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)        Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)        Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)        Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12.) Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
(2)    Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4)    Verwaltung des Vereinsvermögen;
(5)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;


§ 13.) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)    Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstandes.
(6)    Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 14.) Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.




§ 15.) Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§16.) Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation in der OG Zederhaus zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Vereines verfolgt.
(3)    Ist keine rechtsfähige Nachfolgeorganisation gegründet bzw. deren Bestand nicht gewährleistet, fällt das gesamte Vereinesvermögen samt verwaltetem Sammlungsgut lt. Inventarliste der Gemeinde Zederhaus zu.