Vereinsstatuten des HEIMATVEREINES ZEDERHAUS
gemäß
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine
Vereinsgesetz
2002-VerG, BGBl. I Nr. 66/2002
§1.) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen „HEIMATVEREIN ZEDERHAUS“ .
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in 5584 Zederhaus und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet des Zederhaustales im Lungau, Bundesland Salzburg.
§ 2.) Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, fördert die Pflege und Erhaltung des überlieferten volkstümlichen
Kulturgutes und Brauchtums insbesondere jenes des Zederhaustales, die Erhaltung
von Gegenständen der bäuerlichen und handwerklichen Sachkultur, ihre
Darstellung in öffentlich zugänglichen Heimatsammlungen.
§ 3.) Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
A) Ideell:
(1) Die
Vermittlung von Fach- wie Sachkenntnissen im Bereich der Pflege und Erhaltung
von kulturgeschichtlich und volkskundlich bedeutsamen Baulichkeiten,
Gerätschaften, Hausrat, Möbelstücken, Trachten und sonstigen für das Volksleben
des Zederhaustales kennzeichnenden Sachgütern;
(2) Öffentliche
Zurschaustellung des gesammelten und zu verwaltenden Kulturgutes im Heimathaus
Maurergut und Walcherhaus samt deren Nebengebäuden;
(3) Dokumentation
und Führung einer Inventarliste;
(4) Abhaltung
von öffentlichen Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Fachversammlungen,
Einzelberatungen, Lehrfahrten und Herausgabe von Publikationen;
(5) Abhaltung
von Geräte und Sachgüterausstellungen für Demonstrationszwecke;
(6) Anregung
und Unterstützung von behördlichen Maßnahmen und gesetzlichen Bestimmungen, die
zur Förderung die Pflege und Erhaltung des überlieferten volkstümlichen
Kulturgutes insbesondere jenes des Zederhaustales geeignet sind;
(7) Förderung
der Kooperation mit anderen Heimatvereinen insbesondere des Bundeslandes
Salzburg und jenen der angrenzenden Bundesländer (Steiermark und Kärnten) zBsp.
zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch und zur Abhaltung von gemeinsamen
Veranstaltungen und dgl.
B) Materiell:
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht
durch
(1) Mitgliedsbeiträge;
(2) Bereitstellungsgebühren
für diverse vereinseigene Gerätschaften;
(3) Subventionen
aus öffentlichen Mitteln;
(4) Spenden
und anderen Zuwendungen;
(5) Erträgnissen
aus der Abhaltung von Veranstaltungen und von Publikationen;
(6) Erträge
aus anderen Unternehmungen des Vereines.
§ 4.) Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereines gliedern
sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die
sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und den vorgeschriebenen
Mitgliedsbeitrag bezahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5.) Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche
Mitglieder des Vereines können physische (Einzelmitglieder) und juristische
(Vereine, Körperschaften) Personen werden.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6.) Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der
Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei
Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als drei Jahre mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7.) Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die
Veräußerung von Sammlungsstücken ist grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Ausnahmen
sind nur dann möglich, wenn es sich bei den zu veräußerten Sammlungstücke um Einzelobjekte, geschlossene Sammlungen und
dgl. ohne wesentliche lokale Bedeutung (zBsp. ortsfremde Stücke,
Mehrfachstücke, oder nicht ins Sammlungskonzept passende Stücke) handelt und
vorher die einvernehmliche Zustimmung des Vereinsvorstandes und des Landes
Salzburg vorliegt.
(5) Bei
Veräußerung von Sammlungsstücken kommt den Museen im Bundesland Salzburg, in
weiterer Folge dann dem Land Salzburg die Vorrangstellung bei einem etwaigen
Kauf gegenüber den übrigen Museen außerhalb Salzburgs,
Interessensgemeinschaften und Privatpersonen zu.
(6) Im
Zuge der nächsten Vollversammlung ist die Generalversammlung von getätigten
Abverkäufen in Kenntnis zu setzen.
§ 8.) Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und
10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das
Schiedsgericht (§15)
§ 9.) Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr, und zwar im ersten
Halbjahr, statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen statt.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail ( an die vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Der
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10.) Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
(2)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4)
Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5)
Entlastung des Vereins;
(6)
Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
(7)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
(8)
Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9)
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11.) Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der
Obmann/Obfrau und seinem StellvertreterIn, dem Kustos und dessen VertreterIn,
dem SchriftführerIn und seinem StellvertreterIn, dem KassierIn und seinem
StellvertreterIn und dem Fachausschuss.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle an anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstandes
beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann, in
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei
Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12.) Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Erstellung des Jahresvoranschlages
sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(=Rechnungslegung);
(2)
Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)
Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung;
(4)
Verwaltung des Vereinsvermögen;
(5)
Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6)
Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins;
§ 13.) Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der
Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der
Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4) Bei
Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der
Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstandes.
(6) Der
Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder
des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14.) Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15.) Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§16.) Freiwillige Auflösung des
Vereins
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation in der OG Zederhaus zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Vereines verfolgt.
(3) Ist
keine rechtsfähige Nachfolgeorganisation gegründet bzw. deren Bestand nicht
gewährleistet, fällt das gesamte Vereinesvermögen samt verwaltetem Sammlungsgut
lt. Inventarliste der Gemeinde Zederhaus zu.